Leistungsausschlüsse klipp und klar
Grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht für Schäden,
- die vorsätzlich durch die versicherte Person herbeigeführt wurden;
- die die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des
vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht.
In der Krankenversicherung besteht u. a. keine Leistungspflicht für:
- Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den
Antritt der Reise war.
- Behandlungen von Erkrankungen, Beschwerden und Anomalien sowie deren Folgen, die in den letzten 6
Monaten vor der Reise behandelt wurden.
- solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse
oder aktive Teilnahme
an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
- Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge eines Unfalles
erstmals notwendig werden und der
direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen, sofern der Tarif nichts Anderes vorsieht.
- Untersuchungen und Behandlungen, die über die akute Notfallheilbehandlung hinausgehen (beispielsweise
umfangreiche Ursachenforschung).
- auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und
Entwöhnungsbehandlungen.
- Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen (Inlays und Onlays), Überkronungen, kieferorthopädische
Behandlungen, prophylaktische Leistungen,
Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und
implantologische Zahnleistungen,
sofern der gewählte Tarif hierfür keine Leistungen vorsieht.
- Organspenden und deren Folgen.
- Immunisierungsmaßnahmen.
- Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fortpflanzungsorgane.
- Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
- ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines
vorübergehenden Aufenthaltes durch
eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung
notwendig wird.
- Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Sachkosten werden erstattet.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Reiseunfallversicherung:
- Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere
Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter
diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
- Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat
ausführt oder versucht.
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherte
auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen
betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des vierzehnten
Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates,
in dem sich der Versicherte aufhält.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Unfall-Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Privathaftpflichtversicherung:
- Schäden aus der Haltung oder Nutzung eines Kfz.
- Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
- Schäden aus Austausch, Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Haftpflicht-Versicherungsbedingungen.
Leistungsausschlüsse der Reisegepäckversicherung:
Ausgeschlossen sind u. a. die Gefahren
- des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich
unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen
sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer
dieser Gefahren ergeben;
- von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen
Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen,
Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
- der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Reisegepäck-Versicherungsbedingungen.